Günzburger Löwen e.V.
Unser Fanclub

Unser Fanclub

Unsere Geschichte

Inhalte folgen in Kürze.

Der Vorstand

Inhalte folgen in Kürze.

Unsere Satzung

§ 1 NAME, SITZ UND FARBEN

a) Der Verein führt den Namen Günzburger Löwen e.V.  und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Günzburg eingetragen.

b) Sitz des Vereins ist in Günzburg.

c) Die Farben des Vereins sind Weiß- Blau.

§ 2 ZWECK, ZIEL UND AUFGABEN

a) Zweck des Vereins ist es, alle Anhänger des TSV München von 1860 e.V. im Kreis Günzburg und Umgebung in einem Verein zusammenzuschließen.

b) Zweck ist auch die Förderung des Sports, wenn der Empfänger der Zuwendung eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche Dienststelle ist.

c) Zweck ist auch die Unterstützung sozialer Einrichtungen.

d) Ziel des Vereins ist es, die sportlichen und freizeitbezogenen Interessen der angeschlossenen Mitglieder durch entsprechende Angebote zu fördern und zu lenken. Dazu werden auf sportlicher, kultureller und freizeitbezogener Basis Veranstaltungen durchgeführt.

e) Aufgabe des Vereins ist es:

   1. Beratung und Betreuung der ihm angeschlossenen Mitglieder.

   2. Bekämpfung des Rowdietums inner- und außerhalb der Sportstätten.

   3. Zur Verwirklichung der Aufgaben ist der Verein bestrebt, qualifizierte Personen zur ehrenamtlichen Mitarbeit zu gewinnen.

§ 3 GESCHÄFTSREGELUNG

a) Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke.

b) Alle Mittel des Vereins, auch etwaige Gewinne, sind für seine satzungsgemäßen Zwecke und Ziele gebunden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten weder bei einem Ausscheiden, noch bei der Auflösung Anteile am Vereinsvermögen.

§ 4 MITGLIEDSCHAFT

a) Die GÜNZBURGER LÖWEN bekennen sich zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und sind Parteipolitisch und religiös neutral.

b) Mitglied kann jeder werden, der die ideellen Ziele des TSV München von 1860 e.V. unterstützt.

c) Der Beitritt zu den GÜNZBURGER LÖWEN ist unter Anerkennung dieser Satzung auf dem dafür vorgesehenen Antragsformular zu beantragen und bei der Vorstandschaft einzureichen. Minderjährige bedürfen der Zustimmung der Erziehungsberechtigten.

d) Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft  mit einfacher Mehrheit.

e) Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

f) Die Mitgliedschaft endet

   1. durch Austritt

   2. durch Ausschluss

g) Der Austritt aus dem Verein kann nur durch eine schriftliche Austrittserklärung an die Vorstandschaft zum Ende eines Geschäftsjahres (30. Juni) unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat erfolgen.

h) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden . Der Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund möglich und bedarf eines Antrages der Vorstandschaft.

    Ein wichtiger Grund ist insbesondere vereinsschädigendes Verhalten und die Nichtbegleichung des Mitgliederbeitrags trotz vorhergehender zweimaliger, schriftlicher Mahnung.

i) Die Mitglieder erhalten bei einem Ausscheiden aus dem Verein nicht mehr als die von ihnen geleisteten Bareinlagen und den gemeinen Wert gegebener Sacheinlagen zurück. Eine Verzinsung ist ausgeschlossen. Überzahlungen, sowie Spenden und Mitgliedsbeiträge gelten nicht als gezahlte Kapitaleinlagen und geleistete Sacheinlagen.

§ 5 EHRENMITGLIEDSCHAFT

Einem Mitglied kann für besondere Verdienste und langjährige Treue durch Beschluss der Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft erteilt werden.

§ 6 GESCHÄFTSJAHR

Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Juli eines jeden Jahres und endet am 30. Juni eines jeden Jahres.

§ 7 MITGLIEDERBEITRÄGE

a) Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern jährliche Beiträge.

b) Der Mitgliedsbeitrag ist eine Bringschuld.

c) Der Beitragssatz wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen und ist für ein Jahr bindend.

d) Die Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§ 8 ORGANE DES VEREINS sind

a) die Mitgliederversammlung

b) die Vorstandschaft

c) der vertretungsberechtigte Vorstand

§ 9 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

a) Mindestens einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Einladungg erfolgt mindestens 10 Tage vor der Versammlung unter Angabe von Ort und Zeitpunkt, sowie der Tagesordnung in schriftlicher Form und mit einfacher Post. Anträge, Ergänzungen der Tagesordnung müssen spätestens vier Tage vorher schriftlich eingereicht werden. Später eingehende Anträge bleiben unberücksichtigt.

b) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse der Vereins es erfordert. Sie sind einzuberufen, wenn

   1. die Vorstandschaft dies mit einfacher Mehrheit beschließt.

   2. mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

Ein Antrag wie unter 2. beschrieben , muss vom Antragsteller schriftlich begründet sein und eine Tagesordnung enthalten. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von vier Wochen durch die Vorstandschaft zu laden und durchzuführen, nachdem der Antrag eingegangen ist. Der Ort und Zeitpunkt wird von der Vorstandschaft festgelegt.

c) Die Mitgliederversammlung beschließt über

   1. die Wahl des Vorstands,

   2. die Entgegennahme und Genehmigung der Jahresrechnung und des Haushaltsplanes der Vorstandschaft,

   3. die Entlastung der Vorstandschaft,

   4. die Anträge, die auf der Tagesordnung stehen und fristgerecht eingereicht wurden,

   5. die Übernahme oder Aufnahme neuer Aufgaben und Ziele,

   6. Änderung der Satzung,

   7. die Auflösung des Vereins, sofern dieses auf der Tagesordnung steht,

   8. Ernennung von Ehrenmitgliedern.

d) Beschlüsse über Satzungsänderungen sowie Beschluss über die Auflösung des Vereins bedürfen der Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

   Alle übrigen Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit beschlossen, sofern die Satzung nichts anderes vorsieht.

§ 10 VORSTANDSCHAFT

a) Die Vorstandschaft besteht aus:

   1. dem Vorsitzenden

   2. dem stellvertretenden Vorsitzenden

   3. dem Schatzmeister

   4. dem Schriftführer

   5. bis zu fünf Beisitzern

b) Die Mitglieder der Vorstandschaft werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.

   Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt.

c) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden je allein vertreten (vertretungsberechtigter Vorstand)

d) Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Mehrheit.

   Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 11 KASSENPRÜFER

Von der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer bestimmt.

§ 12 BEURKUNDUNG VON BESCHLÜSSEN

Die Beschlüsse der Vorstandschaft und der Mitgliederversammlung werden protokollarisch festgehalten und die Protokolle vom Vorsitzenden und dem Schriftführer unterzeichnet.

§ 13 AUFLÖSUNG DES VEREINS 

Bei Auflösung des Vereins fungiert der zum Zeitpunkt der Auflösung im Amt befindliche vertretugsberechtigte Vorstand als Liquidator. Das Vereinsvermögen fällt nach Begleichung aller Verbindlichkeiten der Jugendabteilung des TSV München von 1860 e.V. zu.

§ 14 SCHLUSSBESTIMMUNG

a) Gerichtsstand ist Günzburg

b) Die Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 18.05.1992 in Günzburg beschlossen.